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Sonntag, 5. April 2015

Positive und negative Religionsfreiheit

Zwei geschätzte Blogger haben kürzlich hier und hier Artikel zum sogenannten Tanzverbot an dem gesetzlichen Feiertag Karfreitag geschrieben. 
Das Thema interessierte mich nicht besonders, bis mir auffiel, wie aktuell das Thema durch das Kopftuchurteil des BVerfG geworden ist.
Aber der Reihe nach:
Ich bin kein religiöser Mensch, aber dennoch ist mir das Christentum näher als jede andere Religion.
Viel näher. So nah, dass ich der Ansicht bin, liberale Werte haben ihren Ursprung in der zum Westen gehörenden jüdisch-christlichen Tradition. Deshalb denke ich an Karfreitag auch an Jesus. Daran wofür er starb:
Jesus fordert von uns, dass wir frei denken, zu denken, um zu verstehen, was geschieht.
Das sind die Worte des Papstes Franziskus. Diese und ähnliche lassen mich, als Agnostiker, in Jesus den Philosophen sehen und einen Streiter für die Freiheit.
Mir ist im Angedenken an die Kreuzigung dieses Philosophen nicht nach einer Feier als Kontrapunkt zum Karfreitag zumute. Nur ist dies meiner Nähe zur christlichen Religion geschuldet.

Von einem Atheisten erwarte ich das nicht, oder von einem Angehörigen einer anderen Religion. Ob der nun einfach keine Rücksicht nehmen will oder seinen Unmut über ein kritikwürdiges Gesetz zum Ausdruck bringt, spielt für mich keine Rolle. Deshalb muss man meiner Ansicht nach nicht den Karfreitag als Feiertag in Frage stellen, wenn man gleichzeitig in Kauf nimmt, dass Nichtchristen, die an diesem Tag ebenfalls bezahlt frei haben, der Bedeutung dieses christlichen Feiertags keinerlei Ausdruck verleihen möchten.


Wenn ich am Karfreitag ebenso den gesetzlichen Feiertag in Anspruch nehmen kann, liegt das meines Erachtens daran, dass es mit den Grundrechten unvereinbar wäre, würde der Staat die Wirtschaft zwingen, den Angehörigen einer Religionsgemeinschaft, an einem gesetzlich festgelegten Tag, Lohn oder Gehalt ohne Gegenleistung zu zahlen, allen anderen jedoch nicht.
Ich profitiere in diesem Augenblick von dem Gerechtigkeitsprinzip, dass keine Religion bevorzugt. Und dass auch nichtreligiöse Bürger nicht benachteiligt werden.

Und genau an diesem Punkt teile ich die Argumentation von Techniknörgler, der in seinem Artikel das Beispiel bringt, bei dem die Untersagung einer islamischen Beschneidungsfeier am Karfreitag durch das Oberverwaltungsgericht Münster gemäß Feiertagsgesetz von NRW bestätigt wurde. Weil dort getanzt werden würde, was am Karfreitag verboten ist.

Die Teilnehmer der Beschneidungsfeier haben mit einem christlichen Feiertag und der Art seiner Begehung vermutlich wenig am Hut. Und das sollten sie auch nicht haben müssen, wenn die positive wie auch die negative Religionsfreiheit gleichermaßen ernst genommen wird.
Ihnen kann keine Gegenleistung für einen freien, bezahlten Tag abverlangt werden. Den sie nur wegen des Gleichheitsgrundsatzes genießen. Wie und in welchem Rahmen sie dies auch immer zu tun gedenken.

Mit der Empörung über das Kopftuchurteil des BVerfG erhält die Angelegenheit für mich eine gewisse Relevanz. Weil eine Doppelmoral sichtbar wird, die gewöhnlich mit vollmundigen Bekenntnissen zu einer offenen, bunten Multikultigesellschaft zugekleistert wird.

Es ist jedoch nicht das erste Mal ähnliches in einem anderen Zusammenhang beobachten zu können. Wenn Bürgern, die keiner oder einer anderen als der christlichen Religionsgemeinschaft angehören, ihre negative Religionsfreiheit für sich beanspruchen, diese jedoch unter die positive Religionsfreiheit der Christen und ihres Feiertages gestellt wird.
Diese Bevorzugung der positiven Religionsfreiheit wird dem BVerfG im Kopftuchurteil vorgeworfen. Nur ging es dort um die positive Religionsfreiheit einer Lehrerin (Muslimin) und die negative der Schüler, die einer anderen oder keiner Religion angehören.

Doch der interessantere Aspekt in Bezug auf die negative Religionsfreiheit liegt in ihrer Verbindung mit der Versammlungsfreiheit. Das BVerfG urteilte dazu am 04.April 2012:
Denn vorliegend geht es in der Sache um die schwierige, noch ungeklärte Rechtsfrage, inwieweit die Versammlungsfreiheit an einem Feiertag aufgrund dessen religiös geprägten Charakters eingeschränkt werden kann. Die Klärung dieser Frage wäre aber ohnehin nicht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes möglich, sondern müsste gegebenenfalls einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
"Ungeklärte Rechtsfrage" klingt doch interessant, oder? Denn ob der Artikel 140 GG:
Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.
Verbote gegenüber Nichtchristen rechtfertigt, ist auch m.E. ungeklärt. 

Erling Plaethe



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